Lärm, Gestank, schlimme Deko: Auch gute Nachbarschaft hat Grenzen. Gesetzgeber und Gerichte versuchen, einen Ausgleich zwischen Selbstverwirklichung des einen und dem ungestörten Leben des anderen zu erreichen. Sieben typische Fälle.
Text: Melanie Rübartsch
Wachsen Äste und Wurzeln über die Grundstücksgrenze, darf der Eigentümer sie grundsätzlich abschneiden. Das gilt jedenfalls, wenn die Pflanzen zur Beeinträchtigung auf dem eigenen Grundstück führen: Die Auffahrt wird verengt, die Dachrinne verstopft, der eigene Rasen durch die Wurzeln stark angehoben. „Allerdings muss man seinen Nachbarn zunächst eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen und außerdem immer gärtnerische und naturschutzrechtliche Regeln beachten“, erklärt Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin bei Haus & Grund Deutschland.
Die Pflanzen dürfen zudem nur bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. In vielen Bundesländern gibt es konkrete Vorgaben dazu, wie weit Hecken, Bäume oder Sträucher vom Nachbargrundstück entfernt stehen müssen oder wie hoch sie sein dürfen. Die Maße sollte man kennen, bevor man Nachbarn anspricht.
Rasenmäher, Laubbläser und Co.
Bei lauten Gartengeräten müssen die Nutzer vor allem auf die Ruhezeiten achten. Daher müssen sie in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen aus bleiben. An Werktagen dürfen die Gärtner in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr ihre Maschinen einschalten. Je nach Kommune können allerdings auch andere Zeiten gelten. Am besten, man informiert sich direkt vor Ort.
Wer zahlt den Zaun?
Die Frage der sogenannten Einfriedungspflicht ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. In den meisten muss man einen Zaun oder eine Hecke errichten, wenn der Nachbar das wünscht. Wer dann die Kosten trägt, hängt ebenfalls vom Wohnort ab. Die Regel ist: Man teilt sich die Ausgaben. Nur in Berlin, Brandenburg und Niedersachsen gibt es noch immer die Vorgabe, dass jeder stets für die von der Straße aus gesehen rechte Zaunhälfte verantwortlich ist.
Kinderlärm hat Grenzen
Kinder dürfen laut sein. Das gehört zu ihrer Natur und zu einem normalen Alltag, haben Gerichte bereits mehrfach entschieden. Allerdings müssen Nachbarn schreiende Kinder nicht uneingeschränkt ertragen. So hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass man von Eltern im Einzelfall auch ein Machtwort erwarten darf, wenn ältere und gesunde Kinder bis spätabends toben und nicht eingegriffen wird.
Laute Musik nicht in der Ruhezeit
Lärm ist eine der Hauptursachen für Nachbarschaftsstreits – oftmals ausgelöst durch laute Partys oder wummernde Bässe. Wichtigste Regel sind die Ruhezeiten, die in der eigenen Kommune gelten. In allen Bundesländern gibt es die Nachtruhe (22 bis 6 oder 7 Uhr) und eine ganztägige Ruhe an Sonn- und Feiertagen. Von Gemeinde zu Gemeinde kommen noch Mittagsruhen hinzu. In diesen Zeiten ist maximal Zimmerlautstärke erlaubt. Aber auch außerhalb dieser Zeiten ist es immer eine Frage, was man einem „Durchschnittsnachbarn“ gemeinhin an Lärm zumuten kann.

Ein Recht auf Partys gibt es übrigens nicht. Wer also die Feier zu seinem 18. oder 50. Geburtstag plant, sollte einfach vorher einmal nebenan klingeln und sich mit den Nachbarn abstimmen. „Das Üben und Spielen eines Musikinstruments gilt dagegen als sozial adäquat“, betont Juristin Storm von Haus & Grund Deutschland. An zwei bis drei Stunden an Werktagen sowie für ein bis zwei Stunden an Sonn- oder Feiertagen muss man also auch den Klang von Trompete oder Schlagzeug außerhalb der Ruhezeiten erdulden.
Gartenzwerge und Fahnenmaste
Die Gestaltung des Gartens ist grundsätzlich Sache seines Besitzers. Den ungemähten Rasen oder eine vermeintlich geschmacklose Deko muss man daher prinzipiell hinnehmen. Werden aber zum Beispiel Gartenzwerge bewusst als Beleidigung eingesetzt, ist Schluss mit lustig. So etwa, wenn sie den Stinkefinger Richtung Nachbar zeigen. Flaggen gelten ebenfalls als „ortsüblich“ – selbst wenn sie den gegnerischen Fußballverein preisen. Tabu sind allerdings Fahnen, die verbotene Symbole zeigen.
Grillen muss zumutbar bleiben

Beim Grillen dringen nicht nur möglicherweise unangenehme Gerüche zum Nachbarn. Auch Qualm und Ruß können störend sein. Hinzu kommt das mit Grillpartys verbundene Stimmengewirr. Wann die zumutbare Grenze für den Nachbarn erreicht ist, ist auch dabei wieder eine Einzelfallentscheidung. Es gibt hierzu bereits mehrere Urteile – allerdings auch sehr unterschiedliche. Mal sind zwei Grillsessions im Monat zwischen Mai und September angemessen, dann wieder nur eine pro Monat, wenn Holzkohle im Spiel ist. Im Zweifel gilt: mit dem Mieter oder Eigentümer nebenan sprechen. Sind beide Fans der Grillzange, dürfte das Problem geringer sein. Wichtig: Mieter müssen generell in ihre Hausordnung schauen, ob Grillen auf Terrasse oder Balkon überhaupt erlaubt ist.
Stufen des Streits
Konflikte eskalieren leicht, daher sollte man früh Lösungen finden.
- Stufe: Miteinander reden und Missverständnisse gemeinsam ausräumen.
- Stufe: Dritte einschalten, die vermitteln können, etwa andere Nachbarn, gemeinsame Bekannte oder Vermieter.
- Stufe: Streitschlichter oder Mediatoren beauftragen. In vielen Bundesländern ist eine außergerichtliche Schlichtung als Schritt vor einer Klage vorgeschrieben.
- Stufe: Erst danach kommt die Klage vor Gericht. Die kann sich oft über Jahre hinziehen und teuer werden.
- Stufe: Wenn die Nachbarn eine Ordnungswidrigkeit begehen und zum Beispiel gegen Ruhezeiten verstoßen, kann man im Extremfall auch Polizei oder Ordnungsamt rufen – wenn der Nachbar zum Beispiel auf Klingeln nicht reagiert und der Lärm unerträglich ist.
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