Den Job vorübergehend im Ausland zu erledigen, bieten immer mehr Unternehmen ihren Mitarbeitern als sogenannte Workation an. Was es dabei rechtlich und organisatorisch zu beachten gilt.
Text: Daniela Eckstein
Erst an die Arbeit, dann an den Strand? Oder durch die Berge kraxeln, sobald die Online-Besprechung mit den Kollegen beendet ist? Die Kombination aus Work (Arbeit) und Vacation (Urlaub) ermöglicht das vorübergehend. Während unter mobilem Arbeiten die Tätigkeit an irgendeinem Ort in Deutschland verstanden wird, aus dem Homeoffice, während einer Dienstreise oder auch aus dem Ferienhaus im Inland, erlaubt Workation darüber hinaus mobiles Arbeiten im Ausland.
Glaubt man den vielen Erfahrungsberichten, ist Arbeiten, wo man sonst Urlaub macht, eine feine Sache. Es bietet Abwechslung von der Jobroutine, man entflieht dem nasskalten Wetter, taucht in eine andere Kultur ein oder besucht Verwandte im Ausland. Der Clou: Man schont das Urlaubskonto, profitiert vom Freizeitwert oder der Faszination eines anderen Landes und bekommt oft einen Kick für die Arbeitsmotivation. Besonders bei jungen, gut ausgebildeten Fachkräften wirkt Workation wie ein Zauberwort. Viele von ihnen haben Lust auf Auslandserfahrung und Abwechslung und sind oft noch ungebunden, was den temporären Wechsel des Arbeitsorts erleichtert.
Zauberwort bei der Jobsuche
Kein Wunder, dass viele Menschen bei der Stellensuche auch nach Workation schauen. Die Unternehmensberatung PwC befragte im vorherigen Jahr 1000 Arbeitnehmer und erfuhr, dass für 57 Prozent ein Workation-Angebot ein wichtiges Kriterium bei der Jobwahl darstellt. Fast jeder Dritte würde ein Stellenangebot ausschlagen, wenn ein Unternehmen Workation nicht anbietet – von den 18- bis 29-Jährigen sogar 45 Prozent. Allerdings bieten nur rund 15 Prozent der deutschen Unternehmen Workation an, wie das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) 2024 feststellte. Eine Rolle spielen dabei Firmengröße und -philosophie. Großunternehmen sind eher in der Lage und bereit, solche Arbeitsformen anzubieten. Wo mobiles Arbeiten schon die Regel ist, wird laut IW auch Workation häufiger erlaubt. Tatsächlich kommt diese Arbeitsform nur bei klassischen Büroberufen infrage, für die man kaum mehr als einen Computer benötigt, den man leicht ins Ausland mitnehmen kann.
Ein gesetzliches Recht auf Homeoffice, mobiles Arbeiten oder Workation existiert allerdings nicht. Damit gibt es auch keine einheitlichen Regelungen für das Arbeiten unter Palmen.
Workation ist nicht gleich Workation
Jede Firma definiert daher ihre eigenen Regeln. Maria Rosenke, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Mayr, sagt: „Was genau gilt, steht im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Finden sich in mehreren dieser Quellen dazu Vorschriften, gilt meist das, was am günstigsten für die Mitarbeitenden ist.“
Der Arbeitgeber legt unter anderem fest, für welche Länder und wie lange er Workation genehmigt. Bei Plusnet beispielsweise, einem mittelständischen Telekommunikationsanbieter, dürfen die Mitarbeiter maximal 90 Tage pro Kalenderjahr davon Gebrauch machen. „Ausgenommen sind nur solche Kollegen, die einer regelmäßigen Präsenzpflicht unterliegen“, sagt Kateryna Schmidt, die in dem Kölner Unternehmen für die Arbeitsmodelle verantwortlich ist.
Plusnet erlaubt Workation in vielen, allerdings nicht in allen Ländern der Europäischen Union. Der Grund, so die Personalexpertin: „Wir müssen für jedes einzelne Land die rechtliche Situation checken lassen, damit wir sicher sind, dass wir bei Steuern, Sozialversicherung, Aufenthalts- und Arbeitsrecht alles richtig machen und keine Bußgelder drohen.“ Bei Ländern außerhalb der EU seien die juristischen Hürden sogar noch viel höher, sodass man sie von der Workation bisher ausgeschlossen hat.
In die Ferne schweifen
Besonders wichtig ist die Dauer der Workation. Bei einem längeren Arbeitsaufenthalt könnte der Eindruck entstehen, dass der Arbeitgeber im Gastland eine Betriebsstätte gründet. Dann wären er und seine Mitarbeiter dort steuerpflichtig. Eine Einkommensteuerpflicht entsteht meist ab einem Aufenthalt von 183 Tagen im Jahr. Zuverlässige Angaben dazu finden sich aber nur im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat.
Auch das deutsche Arbeitsrecht gilt nur bei einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland weiter. Eine Ausnahme nennt Maria Rosenke: „Wann ein Feiertag vorliegt, richtet sich nach dem Gastland.“ Während einer kurzen Workation in der EU ist man weiterhin ausschließlich in Deutschland sozialversichert. Nachweisen muss man das bei Kontrollen im Ausland mit der sogenannten A1-Bescheinigung, die die Krankenkasse ausstellt.
Bloß kein Stress!
Arbeit und Freizeit sollten im Gastland klar getrennt bleiben. Bei Plusnet etwa gilt für alle, dass der Job zwischen 6 und 20 Uhr zu erledigen ist – nicht davor, danach oder am Wochenende. „Das gilt auch für Workation“, so Kateryna Schmidt.
Auch Stress im Team ist zu vermeiden. Wer in Online-Besprechungen braun gebrannt am Bildschirm sitzt, könnte den Neid der Kollegen hervorrufen. Daher lieber nicht mit dem schönen Strandblick prahlen und sich an gewohnte Absprachen und Arbeitsabläufe halten.
Foto: Midjourney